Corona-Soforthilfe für Sportvereine in Sachsen

Sportvereine, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie unverschuldet in ihrer Existenz bedroht sind, können ab sofort finanzielle Unterstützung in Form einer einmaligen Soforthilfe-Zahlung in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Antragsstellung.

Gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) unterstützt der Landessportbund Sachsen seine Mitgliedsvereine, die aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen rund um die COVID-19-Pandemie in Notlagen geraten. Diesen Sportvereinen soll zur Abmilderungen der Folgen im Rahmen einer Soforthilfe ein Zuschuss zur Abwendung eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses gewährt werden.

Grundlage der Bezuschussung ist die „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuschüssen zur Existenzsicherung von Sportvereinen und Darlehen zur Sicherung der Liquidität für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen“.

Die folgenden FAQs zur Antragstellung der Corona-Soforthilfe für Sportvereine sollen bei der Antragstellung unterstützen:

Welche Vereine können die Corona-Soforthilfe beantragen?

Die Soforthilfe können alle Sportvereine beantragen, die zum 31.12.2020 ordentliches Mitglied im Landessportbund Sachsen waren und aktuell als gemeinnützig anerkannt sind. Zur Antragstellung wird die sechsstellige LSB-Vereinsnummer benötigt. Kreis- und Stadtsportbünde sowie Landesfachverbände sind nicht antragsberechtigt.

Abteilungen von Vereinen oder Vereine, die ihren Sitz nicht im Freistaat Sachsen haben, können keine Soforthilfe im Rahmen dieses Förderprogramms erhalten.

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist die Unterstützung von im Landessportbund Sachsen organisierten Sportvereinen, die aufgrund der zum Infektionsschutz wegen der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit auswirken. Sie sollen zur Abmilderungen der Folgen (existenzbedrohender Liquiditätsengpass) im Rahmen einer Soforthilfe 2021 einen Zuschuss zur Existenzsicherung gewährt bekommen, um deren weiteren Fortbestand zu sichern.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Was bedeutet Liquiditätsengpass und wie erfolgt die Prüfung?

Der antragstellende Verein weist mit Hilfe der zahlenmäßigen Angaben auf Seite 2 des Antragsformulars (s.u.) und geeigneter weiterer Belege (Kontoauszüge zum 31.12.2020 und zum Zeitpunkt der Antragstellung) nach,

  1. dass die in den nächsten drei Monaten anstehenden unabweisbaren Ausgaben und/oder die allgemeinen Betriebskosten nicht aus vorhandenen zweckungebundenen Eigenmitteln und zu erwartenden Einnahmen gedeckt werden können. Investitionskosten oder Ausgaben für verschiebbare Anschaffungen sind nicht anrechenbar. 
  2. dass jetzt oder unmittelbar bevorstehend (innerhalb der nächsten drei Monate) der Liquiditätsengpass droht und in Folge dessen die Existenz des Vereins gefährdet ist. Das heißt, dass der Verein aus eigener Kraft (Guthaben inklusive zweckungebundene Rücklagen des (Gesamt-)Vereins) die anstehenden unabweisbaren Ausgaben und/oder die allgemeinen Betriebskosten nicht decken kann und deshalb berechtigt ist, Soforthilfe in der beantragten Höhe (vgl. Pkt. 1) zu erhalten.

Finanzielle Rücklagen, die zur Deckung des Eigenmittelanteils einer bereits beantragten bzw. bewilligten Fördermaßnahme gebunden sind, bleiben bei der Ermittlung des Bedarfs von Mitteln zur Existenzsicherung unberücksichtigt. Fügen Sie dem Antrag bitte eine Kopie des Fördermittelbescheids bei. Der Antrag auf Förderung einer (investiven) Maßnahme in 2021 muss vor der Beantragung der Soforthilfe rechtsverbindlich beim Fördermittelgeber eingereicht worden sein. Sollte die Förderung der Maßnahme abgelehnt oder in 2021 doch nicht begonnen oder umgesetzt werden, müssen die dafür zweckgebundenen Mittel rückwirkend im Verwendungsnachweis der Soforthilfe als verfügbare Eigenmittel mit angerechnet werden. Das kann zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der Zuwendung zur Soforthilfe führen.

Rein vorsorglich oder nur zum Ausgleich von Corona-bedingten Einnahmeverlusten erfolgt keine Förderung. Ebenso ist der Ausgleich von Einnahmeverlusten, die dem Verein durch die Reduzierung von Mitgliedsbeiträgen zur Entlastung der Vereinsmitglieder entstehen, nicht förderfähig.

Verluste oder Ausgaben die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z.B. bezahlte Sportler, Betrieb einer Gaststätte) oder einer ausgegliederten GmbH anfallen, können durch den Soforthilfezuschuss nicht gedeckt werden.

Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch den LSB auf der Grundlage der gemachten Angaben des Vereins auf dem Antragsformular (s.u.) und den beigefügten Belegen/Nachweisen (Kontoauszüge zum 31.12.2020 und zum Zeitpunkt der Antragstellung). Maßgeblich ist, in welcher Höhe die unmittelbar in den nächsten drei Monaten bevorstehenden unabweisbaren Ausgaben und/oder Betriebskosten (Seite 2 des Antragsformulars), nicht durch die (in den nächsten drei Monaten) verfügbaren Eigenmittel des Vereins gedeckt sind. Daraus ergibt sich die Finanzierungslücke, die durch einen Soforthilfezuschuss ausgeglichen werden soll.

Wie und wie lange wird gefördert?

Die Soforthilfe wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird dabei eine Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt. Die Höhe der Zuwendung kann dabei insgesamt bis zu 10.000 Euro pro Verein/Jahr in Abhängigkeit von dem im Antragsformular nachgewiesenen Bedarf betragen. Pro Kalenderjahr kann jeder Sportverein nur einen Antrag stellen. Die Zuwendungen sind innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung für fällige Zahlungen zu verwenden (Grundlage bildet der SRH-Prüfbericht 2020 bzw. das Insolvenzrecht). Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn der beantragte Zuschuss mindestens 1.000 Euro (Bagatellgrenze) beträgt. Bitte beantragen Sie nur Zuwendungsbeträge, die auf einen vollen Hunderter abgerundet sind (z.B. 2.600 Euro oder 7.400 Euro).

Bitte beachten Sie: Für 2021 wird dem Verein zunächst, nach Rücksendung des unterschriebenen Zuwendungsvertrags, eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 Prozent der bewilligten Zuwendung ausgezahlt. Unmittelbar nach der Veröffentlichung der modifizierten Richtlinie und der abschließenden Bewilligung der Fördermittel werden die verbleibenden 20 Prozent der Zuwendung automatisch überwiesen.

Ein Antrag auf Soforthilfe kann bis zum 10.12.2021 beim Landessportbund Sachsen gestellt werden.

Wie erfolgt die Antragstellung und Auszahlung?

Die Antragstellung erfolgt mit dem offiziellen Antragsformular des LSB und den beizufügenden Kontoauszügen zum 31.12.2020 und zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Das Antragsformular ist wahrheitsgemäß und auf beiden Seiten vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich unterschrieben zurückzusenden. Bitte füllen Sie das Formular am Computer aus, da insbesondere die Angaben in der Finanzübersicht (Seite 2) aufeinander aufbauen und im Formular zur Vermeidung von Schreib-/Rechenfehlern bereits miteinander verknüpft sind.

Die Rücksendung des Antragsformulars und der Belege erfolgt (als eingescannte PDF-Datei mit der LSB-Vereinsnummer im Dateinamen) per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Eine Einsendung des Antrags per Post an den Landessportbund Sachsen e.V. | Postfach 100952 | 04009 Leipzig ist in Ausnahmefällen ebenfalls möglich.

Um die Bearbeitung zu beschleunigen, geben Sie uns für Rückfragen im Antragsformular bitte die direkten Kontaktdaten des jeweiligen Vereinsbevollmächtigten an.

Nach der Prüfung des vollständigen Antrags durch den LSB wird dem Verein bei Bewilligung einer Soforthilfe ein Vertragsangebot per E-Mail (an die uns bekannte Vereins-E-Mailadresse) zugesandt. Erst nach Rücksendung des vollständig unterschriebenen Zuwendungsvertrages durch den Verein erfolgt die Auszahlung von 80 Prozent der bewilligten Zuwendung (als Abschlagszahlung) auf das beim Landessportbund Sachsen hinterlegte Vereinskonto im VermiNet.

Die restlichen 20 Prozent der Zuwendung werden dem Verein automatisch nach der Veröffentlichung der modifizierten Förderrichtlinie und der abschließenden Bewilligung der Fördermittel überwiesen.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und diese FAQ zur Soforthilfe sind Bestandteil des Zuwendungsvertrages. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Tag der Antragstellung und endet drei Monate danach.

Kann die Soforthilfe für Sportvereine und -verbände auch zusammen mit anderen sächsischen oder bundesweiten (staatlichen) Nothilfen beantragt werden?

Vereine können sowohl eine Zuwendung beim LSB als auch ein Darlehen bei der SAB beantragen, wenn beide Förderinstrumente „nacheinander“ notwendig sind, um existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten abwenden zu können. Wenn eine zuerst beantragte Zuwendung in Höhe von bis zu 10.000 Euro nicht ausreichend sein sollte, die existenzbedrohenden Zahlungsschwierigkeiten abzuwenden, kann ergänzend dazu auch noch ein Darlehen beantragt werden. Wurde zuerst ein Darlehen beantragt, welches auch zeitnah zur Verfügung stand, um existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten abwenden zu können, dann kann nachfolgend kein Zuschuss mehr gewährt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe für Sportvereine nicht lediglich zum Ausgleich von Corona-bedingten Einnahmeverlusten beantragt werden kann. Dafür müssten gegebenenfalls andere Corona- bzw. Überbrückungshilfen auf Bundes- oder Landesebene in Anspruch genommen werden.

Eine Überförderung durch weitere Zuschüsse aus anderen Bundes- oder Landesprogrammen muss glaubhaft ausgeschlossen werden und führt gegebenenfalls zu einer Rückforderung. Soweit Zuwendungen zweckwidrig verwendet worden sind oder eine Überförderung erfolgt ist, sind diese zu erstatten. Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben die Strafverfolgung zur Folge haben können.

Wie erfolgt der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe?

Durch die zu Grunde liegende Richtlinie ist als Nachweis über die korrekte Verwendung des Soforthilfe-Zuschusses für Sportvereine der einfache Nachweis als Soll-Ist-Vergleich anhand des Verwendungsnachweisformulars des LSB (VWN-Formular) zugelassen.

Das vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Formular inklusive der entsprechenden Kontoauszüge ist spätestens vier Wochen nach Verwendung der Soforthilfe als eingescannte PDF-Datei mit der LSB-Vereinsnummer im Dateinamen per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu senden. Wichtig ist dabei eine gute Lesbarkeit der eingetragenen Daten. Eine Einsendung des Verwendungsnachweises per Post an den Landessportbund Sachsen e.V. | Goyastraße 2d | 04105 Leipzig ist ebenfalls möglich.

Bitte beachten Sie, dass es sich beim Erstellen des Verwendungsnachweises um den gleichen Zeitraum handeln muss, der auch bei der Antragstellung auf Soforthilfe zu Grunde gelegt wurde (drei Monate ab dem Zeitraum der Antragseinreichung). Die Höhe der Zuwendung war dann korrekt, wenn die Zuwendung zuzüglich der vorhandenen Eigenmittel in Summe notwendig waren, dass die im VWN-Formular angegebenen fälligen Rechnungen für nicht abweisbare Ausgaben und/oder Betriebskosten in Summe tatsächlich bezahlt werden konnten (vgl. Ausfüllhilfe Muster-VWN-Formular). Die Plan-Zahlen im VWN müssen die gleichen Angaben enthalten, die vom Verein auch auf dem Antragsformular gemacht wurden. (Soll-Ist-Vergleich).

Sollten Sie beim Prüfen der Verwendung feststellen, dass der tatsächlich nachweisbare Liquiditätsbedarf geringer ausgefallen ist, so sind Sie zur Mitteilung und eigenständigen Rückzahlung verpflichtet. Bitte senden Sie dazu mit dem korrekt ausgefüllten VWN-Formular eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, in der Sie uns den zurückzuzahlenden Betrag benennen und überweisen Sie das Geld dann auf das Geschäfts- und Beitragskonto des LSB zurück (IBAN: DE54 8605 5592 1100 2550 08 | als Zweck angeben: „6-stellige Vereinsnummer – Rückzahlung Soforthilfe“).

Im Falle einer Prüfung muss der Verein die notwendigen Buchungsbelege/ Rechnungen zu den aufgeführten Ausgaben und einen Nachweis über den tatsächlich existenzbedrohenden Liquiditätsengpass des Vereins zum Zeitpunkt der Beantragung durch geeignete Belege (z.B. Kontoauszüge) nach Aufforderung vorlegen. Die Ausgabebelege und sonstigen Geschäftsunterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Unterlagen sind auf Anforderung zur Einsichtnahme durch die Kreis- und Stadtsportbünde, den Landessportbund Sachsen, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern oder dem Landesrechnungshof oder durch sie Beauftragte zur Verwendungsnachweisprüfung zur Verfügung zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die laut Richtlinie aufzubewahrenden Belege zur „Corona-Soforthilfe“ die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Für Ausgabebelege sind das insbesondere Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei Gegenständen der Verwendungszweck.

Datenschutzrechtliche Verpflichtung des Antragstellers

siehe Homepage Landessportbund Sachsen e.V.